Bedingungen

Artikel 1. Definitionen

1.a. FvdM: FvdM Montage BV, gegründet und mit Büros in (5405BH) Uden, Vliegeniersstraat 15;

1.b. Auftragnehmer: die natürliche oder juristische Person, mit der FvdM den Vertrag geschlossen hat;

1.c. Kunde: der Kunde von FvdM;

1.d. Vertrag: der Vertrag zwischen FvdM und dem Auftragnehmer über die Ausführung von Arbeiten und/oder die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen durch den Auftragnehmer, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als anwendbar erklärt werden.

  1. Für alle Verträge gilt Teil A dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Teil B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt, wenn und soweit der Vertrag (auch) die Lieferung von Waren vorsieht.
  3. Teil C dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet Anwendung, wenn und soweit der Vertrag (auch) die Beauftragung von Werkleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat.

 
Artikel 2.
Angebote des Auftragnehmers, Vertragsabschluss

  1. Eine Anfrage des Auftraggebers zur Abgabe eines Angebots ist stets unverbindlich.
  2. Ein Angebot des Auftragnehmers ist unwiderruflich, es sei denn, der Auftragnehmer hat vor oder bei Abgabe des Angebots ausdrücklich schriftlich erklärt, dass es widerruflich sei.
  3. Der Auftragnehmer wird sein Angebot für die Dauer von 6 Wochen einhalten.
  4. Ein Vertrag zwischen der FvdM und dem Auftragnehmer kommt – im Falle eines vom Auftragnehmer abgegebenen Angebots – erst dann zustande, wenn die FvdM ein Angebot des Auftragnehmers schriftlich angenommen hat.
  5. Bei Abschluss eines (Rahmen-)Vertrags kommt der Vertrag zu dem Zeitpunkt zustande, in dem FvdM den Auftrag für eine (Teil-)Lieferung von Waren/(Teil-)Ausführung von Arbeiten im Rahmen des jeweiligen Rahmen-Vertrags absendet. Der Auftragnehmer hat die ihm zugesandte Bestellung unverändert und unterschrieben innerhalb von 14 Tagen nach Versanddatum der Bestellung an FvdM zurückzusenden. Gibt der Auftragnehmer den Auftrag nicht innerhalb der oben genannten Frist zurück und widerspricht seinem Inhalt nicht innerhalb dieser Frist oder hat er mit der Ausführung des Auftrags begonnen, gilt der Auftrag als zu den im Auftrag genannten Bedingungen angenommen und unter der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Lieferbedingungen des Auftragnehmers widerspricht FvdM ausdrücklich.
  6. Stellt der Auftragnehmer offensichtliche Unklarheiten oder Mängel im Auftrag fest, ist er verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren und um Aufklärung zu bitten, bevor er mit der Ausführung, Produktion oder Lieferung fortfährt, andernfalls haftet der Auftragnehmer für alle daraus resultierenden schädlichen Folgen.
  7. Ergänzungen und Änderungen der Bestimmungen des Vertrags und/oder der darin enthaltenen Dokumente gemäß Absatz 2 dieses Artikels binden den Kunden nur, wenn und soweit sie vom Kunden schriftlich akzeptiert wurden.
  8. Vom Auftragnehmer wird erwartet, dass er bei seinem Geschäftsbetrieb im Allgemeinen und bei der Ausführung des Vertrags im Besonderen alle relevanten Gesetze und Vorschriften einhält, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Bestimmungen in Bezug auf Wettbewerb, Umwelt und Arbeitsbedingungen. Der Auftragnehmer wird auch alle Anstrengungen unternehmen, um zur sozialen Verantwortung des Unternehmens beizutragen.

Artikel 3. Änderungen

  1. FvdM ist berechtigt, eine Änderung des Umfangs und/oder der Qualität der auszuführenden Arbeiten bzw. der zu liefernden Lieferungen und Leistungen zu verlangen.
  2. Wenn dies nach Ansicht des Auftragnehmers Auswirkungen auf den vereinbarten Preis und/oder die Lieferzeit hat, wird er FvdM innerhalb von sieben Kalendertagen vor Durchführung der Änderung schriftlich informieren, woraufhin FvdM und der Auftragnehmer einen neuen Preis vereinbaren und Lieferzeit.
  3. Kommt es im Falle des Absatzes 2 nicht zu einer Einigung über einen neuen Preis und eine neue Lieferzeit, ist FvdM berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und/oder gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen einschließlich der unmittelbar mit der Kündigung verbundenen Kosten werden vom Auftragnehmer an FvdM erstattet.

Artikel 4. Outsourcing

  1. Dem Auftragnehmer ist es nicht gestattet, den Vertrag oder Teile davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FvdM durch Dritte ausführen zu lassen.
  2. Der Auftragnehmer stellt FvdM von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich daraus ergeben, dass der Auftragnehmer den Vertrag (oder einen Teil davon) von Dritten ausführen lässt.

Artikel 5. Warnpflicht

  1. Stellt der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung offensichtliche Unklarheiten oder Mängel fest, ist er verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren und vor Ausführung, Herstellung oder Lieferung um Aufklärung zu bitten, andernfalls haftet der Auftragnehmer für alle daraus resultierenden schädlichen Folgen.
  2. Sollte die rechtzeitige Einhaltung durch den Auftragnehmer unmöglich sein oder zu werden drohen, hat der Auftragnehmer dies FvdM unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 6. Informationen

  1. Sofern FvdM im Vertrag oder den dazugehörigen Anlagen auf technische, sicherheitstechnische, qualitätsbezogene oder sonstige Vorschriften verweist, die nicht im Vertrag enthalten sind, wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer diese kennt, es sei denn, er teilt FvdM unverzüglich schriftlich etwas anderes mit. FvdM wird den Auftragnehmer dann über die näheren Regelungen informieren.
  2. Werden von FvdM zur Verfügung gestellte oder von FvdM genehmigte Zeichnungen, Spezifikationen, Anweisungen, Prüfvorschriften und dergleichen bei der Durchführung des Vertrages verwendet, sind diese Vertragsbestandteil. FvdM haftet nicht für fehlerhafte Informationen, die sich aus den bereitgestellten Informationen ergeben, es sei denn, es handelt sich um vorsätzliche fehlerhafte Informationen von FvdM.

Artikel 7. Wettbewerbsverbot

  1. Während der Ausführung der Arbeiten und für zwei Jahre nach Lieferung der Arbeiten wird der Auftragnehmer davon Abstand nehmen, dem Auftraggeber und/oder seinem Auftraggeber (Preis-)Angebote im Zusammenhang mit einer Erweiterung oder Änderung der von FvdM durchgeführten Arbeiten zu unterbreiten . durchgeführt. Der Auftragnehmer trifft auch keine anderen Vereinbarungen oder Vereinbarungen mit dem Auftraggeber und/oder seinem Auftraggeber über Fragen im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten und/oder der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen. Aufträge oder Weisungen des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer nur nach Zustimmung der FvdM ausgeführt.

Artikel 8. Qualität, Inspektion, Prüfung

  1. Unbeschadet der Verpflichtung des Auftragnehmers, die erforderlichen Prüfungen selbst durchzuführen, sind FvdM und ihr Auftraggeber und/oder Dritte im Namen des Auftraggebers berechtigt, jederzeit während der Ausführung der Arbeiten oder davor Prüfungen, Prüfungen und Inspektionen durchzuführen Lieferung durchzuführen oder durchführen zu lassen, bei der der Auftragnehmer ohne weitere Kosten für FvdM mitwirkt und FvdM auf Wunsch personelle und materielle Hilfe zum Zwecke der Prüfung, Prüfung und/oder zur Verfügung stellt Inspektion. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass auch etwaige Lieferanten diesbezüglich uneingeschränkt kooperieren.
  2. Unabhängig davon, ob FvdM das im vorstehenden Absatz genannte Recht ausgeübt hat, haftet der Auftragnehmer weiterhin in vollem Umfang für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags.
  3. Sollte sich zu irgendeinem Zeitpunkt herausstellen, dass die Waren oder Arbeiten nicht den im Vertrag festgelegten Anforderungen entsprechen, gewährt FvdM dem Auftragnehmer eine angemessene Frist, um sicherzustellen, dass die Waren und/oder Arbeiten weiterhin den oben genannten Anforderungen entsprechen. Entspricht die Ware bzw. das Werk auch nach einer zweiten Inspektion, Prüfung und/oder Prüfung nicht den gestellten Anforderungen, ist FvdM unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen Verzug oder gerichtliche Intervention und ohne jegliche Entschädigung des Auftragnehmers.
  4. Die Kosten für die zweite Inspektion, Prüfung und/oder Prüfung gemäß Absatz 3 trägt der Auftragnehmer.
  5. Im Falle der Genehmigung wird der Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleistungspflicht und/oder Haftung aus dem Vertrag entbunden.
  6. Beanstandete Gegenstände sind vom Auftragnehmer auf erste Mitteilung von FvdM vom Lieferort zu entfernen und auf eigene Kosten unverzüglich zu ersetzen. Bleibt der Auftragnehmer im Verzug, wird die Beseitigung durch FvdM auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt.

Artikel 9. Garantien

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die ausgeführten Arbeiten und/oder gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen gut und einwandfrei sind und den Zweck der Vereinbarung erfüllen, ohne dass ihnen Rechte, Ansprüche, Gebühren, Belastungen und/oder Beschränkungen seitens Dritter oder Dritten zustehen der Auftragnehmer.
  2. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass keine sichtbaren oder unsichtbaren Mängel vorliegen.
  3. Bei mangelhafter Einhaltung der Reparaturverpflichtung durch den Auftragnehmer und/oder

Bei fristgerechter Einhaltung sowie in dringenden Fällen ist FvdM berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen und wird den Auftragnehmer hierüber unverzüglich informieren .

Der Auftragnehmer hat die Arbeiten so auszuführen, dass ihre Fertigstellung innerhalb der vereinbarten Frist gewährleistet ist.

  1. Bei der vereinbarten Lieferzeit handelt es sich um eine verbindliche Frist. Bei verspäteter Lieferung gerät der Auftragnehmer ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug.

Artikel 10. Versicherung und Zertifizierung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine für FvdM ausreichende Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 2.500.000,00 (in Worten: zweieinhalb Millionen Euro) abzuschließen, um den Versicherungsschutz für die Dauer des Auftrags und zu seiner Zufriedenheit von FvdM aufrechtzuerhalten nachzuweisen, dass die Zahlungen direkt an den Geschädigten erfolgen; andernfalls ist FvdM berechtigt, den Vertrag zu kündigen, unbeschadet der übrigen Rechte von FvdM. Die eingesetzten (natürlichen) Personen und eingesetzten Ressourcen müssen den hierfür gestellten Anforderungen genügen. Der Auftragnehmer oder zumindest seine natürlichen Personen müssen VCA-zertifiziert sein, nämlich VCA-VOL.
  2. Der Auftragnehmer wird FvdM aktuelle Kopien der vorliegenden Zertifizierungen zur Verfügung stellen und aufbewahren, die nicht älter als ein Jahr sein dürfen.

Artikel 11. Zahlungen

  1. Der vereinbarte Preis ist für die Dauer der Vereinbarung festgeschrieben.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind im vereinbarten Preis Reise- und Übernachtungskosten enthalten.
  3. Wenn der Auftragnehmer alle seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Zufriedenheit von FvdM erfüllt hat, muss er FvdM so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Tagen, den vereinbarten Preis in Rechnung stellen.
  4. Von der FvdM herausgegebene genehmigte (Arbeitsstunden-)Listen bewirken lediglich die Anerkennung, dass die angegebenen Arbeiten durchgeführt bzw. die angegebenen Lieferungen erfolgt sind. Insbesondere stellen sie unter anderem kein Anerkenntnis dar, dass dies vertragsgemäß ist oder dass diesbezüglich ein (zusätzlicher Arbeits-)Auftrag erteilt oder ein Kauf getätigt wurde.
  5. Die Rechnung muss den gesetzlichen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen.
  6. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 60 Tagen, nachdem der Auftragnehmer seine Verpflichtungen zur Zufriedenheit von FvdM erfüllt hat und die Rechnung bei FvdM eingegangen ist.
  7. Wenn FvdM die Zahlungsfrist einer Rechnung aufgrund einer angeblichen inhaltlichen Unrichtigkeit oder eines zurechenbaren Mangels bei der Vertragserfüllung überschreitet, ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen. Sachliche Unrichtigkeiten in Rechnungen wird FvdM dem Auftragnehmer schnellstmöglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Entdeckung, mitteilen.
  8. FvdM ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertrag geschuldeten und/oder zu fordernden Beträge mit denjenigen zu verrechnen, die FvdM aus welchem Grund auch immer vom Auftragnehmer zu fordern und/oder zu schulden hat.
  9. Das Recht des Auftragnehmers, geschuldete Beträge gegenüber FvdM einzufordern, erlischt ein Jahr nach dem Tag, an dem durch ein schriftliches Dokument festgestellt wurde, dass die den Beträgen zugrunde liegenden Arbeiten und/oder gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen beendet sind.
  10. Sämtliche Zahlungen vor Zahlung der Schlussrechnung gelten als Anzahlung. Sie stellen daher weder eine Anerkennung der Richtigkeit der Rechnungen, auf die sie sich beziehen, noch der Offenheit einer Forderung zum Zeitpunkt der Zahlung dar.
  11. Mit der Zahlung durch FvdM wird nicht anerkannt, dass die ausgeführten Arbeiten und/oder Lieferungen den Bestimmungen des Vertrags entsprechen.
  12. FvdM wird dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen, wann sie beabsichtigt, ihre Schlussrechnung an den Auftraggeber zu übermitteln. Der Auftragnehmer wird dann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung seine Rechnung über die ihm noch zustehenden Beträge bei FvdM einreichen, andernfalls verfällt sein Anspruch.
  13. Der Auftragnehmer ist stets verpflichtet, auf erstes Anfordern die von FvdM gewünschte persönliche oder geschäftliche Sicherheit zu leisten.
  14. FvdM hat das Recht, den Schaden, der FvdM aufgrund von Versäumnissen des Auftragnehmers entsteht, und den Schaden, der durch eine etwaige Auflösung des Vertrags verursacht wurde, sowie den Betrag, den FvdM aufgrund der Mängel vom Auftragnehmer fordern muss, zurückzufordern Die sich aus der Auflösung ergebende Rückzahlungsverpflichtung des Auftragnehmers wird auf die Zahlungen angerechnet, die FvdM dem Auftragnehmer schuldet.
  15. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen von FvdM, gleich aus welchem Grund, ruhen, bis feststeht, welche Beträge im Sinne von Ziffer 14 FvdM vom Auftragnehmer zu fordern sind.
  16. Der Auftragnehmer verzichtet auf ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht gegenüber FvdM.

Artikel 12. Umwelt

  1. Der Auftragnehmer hat Materialreste, Verpackungen, Verpackungsmaterialien sowie durch die Arbeiten des Auftragnehmers verursachte Verunreinigungen zu beseitigen und, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu entsorgen. Restliche chemische Stoffe wie Farben, Kleber, Lösungsmittel und alle anderen umweltbelastenden Stoffe einschließlich der dazugehörigen Verpackungsmaterialien sind vom Auftragnehmer selbst einzusammeln und zu entsorgen.

sind vom Auftragnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entfernen.

Artikel 13. Sicherheit

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm errichteten Sicherheitseinrichtungen instand zu halten. Stellt der Auftragnehmer unsichere Situationen in von FvdM installierten Sicherheitseinrichtungen fest, sind diese vom Auftragnehmer zu beheben und FvdM unverzüglich zu melden.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von der FvdM vorgegebenen Sicherheitsvorschriften weiterhin einzuhalten.

Artikel 14. Vertraulichkeit

  1. Der Auftragnehmer wird ohne vorherige schriftliche Genehmigung von FvdM vor, während der Vertragsabwicklung oder nach Beendigung des Vertrags keine Informationen über den Vertrag an Dritte weitergeben.
  2. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und/oder von ihm beauftragte Dritte sind zur strengen Verschwiegenheit aller Informationen über FvdM verpflichtet, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seiner Durchführung erhalten.
  3. Der Auftragnehmer wird die an der Vertragsdurchführung beteiligten Dritten schriftlich zur gleichen Vertraulichkeit verpflichten.
  4. Im Falle eines Verstoßes gegen diesen Artikel, aber auch im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 7, schuldet der Auftragnehmer ohne weitere Inverzugsetzung sofort eine fällige Geldbuße in Höhe von 10.000 € pro Verstoß und 500 € pro Tag, an dem der Verstoß begangen wurde Der Verstoß dauert fort, unbeschadet des Rechts von FvdM, in vollem Umfang Schadensersatz zu verlangen.

Artikel 15. Geistiges Eigentum

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es bei der Durchführung des Vertrages nicht zu einer Verletzung von geistigen Eigentumsrechten oder sonstigen Rechten Dritter kommt.
  2. Der Auftragnehmer stellt FvdM von Ansprüchen aus einer etwaigen Verletzung der im vorstehenden Absatz genannten Rechte frei und wird FvdM sämtliche aus einer etwaigen Verletzung entstehenden Schäden ersetzen.
  3. Zeichnungen, Entwürfe, Spezifikationen, Handbücher, spezifische Software usw., die von FvdM zur Verfügung gestellt oder vom Auftragnehmer im Auftrag von FvdM erstellt werden, bleiben oder werden Eigentum von FvdM und können von FvdM nach eigenem Ermessen verwendet werden. Eine Vervielfältigung der oben genannten Unterlagen durch den Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht gestattet.
  4. Betrifft der Vertrag die Entwicklung und/oder Änderung von Software, übergibt der Auftragnehmer auf erstes Anfordern von FvdM den Objektcode, den Quellcode und die gesamte dazugehörige Dokumentation kostenlos an FvdM. Diese werden so zur Verfügung gestellt, dass FvdM sie ohne weiteren Aufwand effektiv nutzen kann.

Artikel 16. Verbot der Abtretung, Verpfändung

  1. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, Ansprüche aus dem Vertrag mit FvdM ohne Zustimmung von FvdM an Dritte abzutreten, zu verpfänden, zu übertragen oder hieran ein beschränktes Recht zu begründen. Bei diesem Verbot handelt es sich um eine Klausel im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Verbot hat sachenrechtliche Wirkung.

Artikel 17. Auflösung

  1. Unbeschadet der Bestimmungen der anderen Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist FvdM berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung ohne Inverzugsetzung und/oder gerichtliche Intervention zu kündigen:

a Wenn gegen den Auftragnehmer ein Insolvenzantrag gestellt wird, er selbst Insolvenz anmeldet, für zahlungsunfähig erklärt wird oder ein Zahlungsaufschub vorliegt

beantragt, ein Zahlungsaufschub gewährt wird, sein Unternehmen (teilweise) liquidiert, seinen Gläubigern einen Vergleich anbietet oder auf andere Weise zahlungsunfähig erscheint;

b wenn sich der Auftragnehmer bei Nichterfüllung auf höhere Gewalt beruft;

c wenn der Vertrag zwischen dem Kunden und FvdM gekündigt oder ausgesetzt wird;

d wenn die Kontrolle über das Unternehmen vom Auftragnehmer auf eine andere Person übertragen wird, es sei denn

Der Auftragnehmer macht glaubhaft, dass die Vertragserfüllung dadurch nicht behindert oder benachteiligt wird.

  1. wenn der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte gegen Artikel 2 verstoßen.
  2. Durch die Auflösung bleiben etwaige Gewährleistungspflichten unberührt. Im Falle einer Auflösung gemäß Absatz 1 Buchstabe a hat FvdM Anspruch auf einen Betrag in Höhe von mindestens 5% des Gesamtpreises bzw. Vertragspreises als Entschädigung für den Umstand, dass der Auftragnehmer seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann .
  3. Im Falle einer Auflösung gemäß Absatz 1 ist FvdM niemals zur Zahlung irgendeiner Entschädigung verpflichtet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, FvdM von Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch die Auflösung entstehen.
  4. Im Falle einer Auflösung hat FvdM, unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte, Anspruch auf die nicht gelieferten Waren und/oder nicht ausgeführten Arbeiten sowie auf den Teil des Vertrags, der bereits ausgeführt wurde, für den jedoch keine weitere Ausführung mehr erfolgt Folgende Rechte können wirksam genutzt werden:

– das Recht, die bereits gelieferte Ware auf seine Kosten und Gefahr an den Auftragnehmer zurückzusenden und das Recht auf Rückerstattung der von FvdM für ihn geleisteten Zahlungen;

– das Recht auf Erstattung der zusätzlichen Kosten durch den Auftragnehmer, die FvdM für den (erneuten) Kauf noch nicht gelieferter Waren oder einen angemessenen Ersatz für Waren, die nicht von FvdM erhalten und/oder einbehalten wurden, entstehen müssen;

– das Recht, die vertragsgemäß noch zu erbringenden Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers durch Dritte ausführen zu lassen.

  1. Alle Ansprüche, die FvdM aufgrund dieses Artikels gegen den Auftragnehmer hat oder erwirbt, sind sofort und vollständig fällig und zahlbar.
  2. Besteht nach Ansicht von FvdM begründeter Anlass zu der Befürchtung, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber FvdM nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf erstes Anfordern von FvdM unverzüglich und in ausreichender Höhe Sicherheit zu leisten die von der FvdM gewünschte Form.
  3. Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze ist FvdM berechtigt, den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall erstattet FvdM dem Auftragnehmer lediglich die bis zur Kündigung entstandenen Kosten, ergänzt um einen von FvdM festzulegenden Betrag für Gemeinkosten und Gewinn.

Artikel 18. Haftung und Entschädigung

  1. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden jeglicher Art, die sich aus der Ausführung des Auftrags ergeben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die FvdM oder zumindest seinem Auftraggeber oder Dritten entstehen. Der Auftragnehmer wird FvdM von Ansprüchen Dritter freistellen und FvdM gegebenenfalls entschädigen.
  2. Der Auftragnehmer haftet für Bußgelder und/oder sonstige staatliche Strafmaßnahmen, die FvdM, seinem Auftraggeber und/oder Dritten aufgrund einer Handlung und/oder Unterlassung des Auftragnehmers auferlegt werden.

Artikel 19. Streitigkeiten, anwendbares Recht

  1. Alle Streitigkeiten, auch solche, die nur von einer der Parteien als solche betrachtet werden und die sich aus der Vereinbarung zwischen FvdM und dem Auftragnehmer ergeben können, werden dem Zivilgericht in 's-Hertogenbosch (Bezirksgericht Oost-Brabant) vorgelegt ).
  2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 ist FvdM jederzeit berechtigt, eine Streitigkeit durch die in der Vereinbarung zwischen dem Kunden und FvdM festgelegte Behörde beilegen zu lassen.
  3. Für die Vereinbarung gilt niederländisches Recht. Die Anwendung von Wienerisch

Ein Kaufvertrag wird ausdrücklich ausgeschlossen.

ZUSÄTZLICHER TEIL B:
LIEFERUNG VON WAREN

Artikel 20. Lieferungen

  1. Auf Verlangen von FvdM muss der Auftragnehmer die Lieferung um einen von FvdM zu bestimmenden angemessenen Zeitraum verschieben. Die Verschiebung der Lieferung hat keinen Einfluss auf die im Vertrag festgelegte Verpflichtung zur Einhaltung.
  2. Zu Teillieferungen ist der Auftragnehmer nur berechtigt, sofern diese mit FvdM vereinbart wurden.
  3. Jeder Lieferung müssen eine Packliste und ein Frachtbrief mit Angabe der Vertragsnummer beiliegen.
  4. Ist FvdM nicht in der Lage, die Ware entgegenzunehmen, wird der Auftragnehmer Maßnahmen ergreifen, um die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers einzulagern bzw. einlagern zu lassen, bis die Lieferung erfolgen kann.
  5. Der Auftragnehmer hat FvdM spätestens bei der ersten Lieferung alle relevanten Unterlagen zu den zu liefernden Waren zu übergeben.
  6. Wenn wegen verspäteter Lieferung ein Bußgeld verhängt wurde, berührt die Zahlung dieses Bußgeldes nicht die übrigen Rechte von FvdM, einschließlich des Anspruchs auf Leistung und des Anspruchs auf Schadensersatz.

Artikel 21. Änderungen der zu liefernden Gegenstände

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, FvdM vorab über jede Änderung der Zusammensetzung oder Eigenschaften der vom Auftragnehmer zu liefernden Waren zu informieren. Unterlässt der Auftragnehmer dies, haftet er für sämtliche Schäden, die FvdM durch eine solche Änderung entstehen.

Artikel 22. Eigentum

  1. Das Eigentum an den zu liefernden Waren geht mit der Lieferung über, sofern die Waren Eigentum von FvdM sind

genehmigt sind und die Vereinbarung einhalten.

  1. Das Eigentum besteht vollständig und ohne Eigentumsvorbehalt.
  2. FvdM ist berechtigt zu verlangen, dass der Eigentumsübergang an der zu liefernden Ware zu einem früheren Zeitpunkt als vereinbart erfolgt. Der Auftragnehmer wird die Ware dann als erkennbares Eigentum von FvdM kennzeichnen. Die genannten Gegenstände bleiben jedoch auf Kosten und Gefahr im Besitz des Auftragnehmers.

ZUSÄTZLICHER ABSCHNITT C: VERGABE VON WERKSTÜCKEN

Artikel 23. Allgemeine Verpflichtung des Auftragnehmers

  1. FvdM ist berechtigt, seinen Auftraggeber oder seinen Beauftragten schriftlich aufzufordern, seine Aufträge und Weisungen direkt dem Auftragnehmer zu erteilen. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Anweisungen und Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten, sofern dem Auftragnehmer eine Kopie der Anfrage von FvdM übermittelt wurde. Weisungen des Auftraggebers an FvdM binden auch den Auftragnehmer.

Artikel 24. Planung, Lieferung

  1. Die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers muss vollständig auf die Planung von FvdM abgestimmt sein, sodass andere Arbeiten nicht ins Stocken geraten. Im Falle einer Beschleunigung oder Verzögerung wird sich der Auftragnehmer an die veränderte Planung/den Fortschritt anpassen.
  2. Während der Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers muss stets ein leitender Angestellter anwesend sein, der befugt ist, den Auftragnehmer in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten zu vertreten. Dieser Beamte muss sich bei jedem Arbeitsbeginn oder -ende auf der Baustelle melden.
  3. Als Frist gelten alle vereinbarten Lieferfristen. Wird die Arbeit vom Auftragnehmer nicht rechtzeitig geliefert, verfällt ihm eine sofort fällige Strafe in Höhe von 500 € pro Tag, die an FvdM zu zahlen ist, unbeschadet des Rechts von FvdM, eine vollständige Entschädigung zu verlangen.
  4. Das Werk gilt als abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Lieferbereitschaft mitgeteilt hat und FvdM das Werk abgenommen hat. Anlässlich der Lieferung wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Lieferprotokoll erstellt. Ein vom Auftraggeber festgestellter Mangel, der vom Auftragnehmer nicht anerkannt wird, wird im Lieferprotokoll als solcher vermerkt.
  5. Lehnt FvdM die Arbeit ab, muss dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Mängel erfolgen, die der Ablehnung zugrunde liegen. Geringfügige Mängel, die während der Wartungszeit problemlos behoben werden können, stellen keinen Ablehnungsgrund dar, sofern sie einer eventuellen Inbetriebnahme nicht entgegenstehen.
  6. Stellen die Parteien fest, dass aufgrund der Art oder des Ausmaßes der Mängel nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Lieferung abgeschlossen ist, wird FvdM nach Rücksprache mit dem Kunden einen neuen Termin angeben, an dem das Werk zur Lieferung bereit sein wird.
  7. Vom Auftragnehmer erkannte Mängel werden schnellstmöglich behoben.

Artikel 25. Garantie für ein Teil

  1. Der Auftragnehmer garantiert die im Vertrag beschriebenen Teile der Arbeit von der Fertigstellung des Teils bis zur Lieferung der Arbeit und anschließend für den vereinbarten Zeitraum. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Teile infolge Nichteinhaltung der Vereinbarung nicht oder nicht vollständig genutzt wurden. Für die zum Austausch bereitgestellten, reparierten oder reparierten Teile gelten die oben genannten neuen Gewährleistungsfristen.

Artikel 26. Unvorhergesehene / kostensteigernde Umstände

  1. Der Auftragnehmer hat gemäß Artikel 7:753 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nur dann Anspruch auf Erstattung zusätzlicher Kosten, wenn und soweit diese Ansprüche vom Auftraggeber anerkannt werden und nicht bevor FvdM die Erstattung vom Auftraggeber erhalten hat.

Artikel 27. Rechnungsstellung

  1. Der Auftragnehmer muss auf der datierten und nummerierten Rechnung in jedem Fall Folgendes angeben:

Informationen klar und präzise formulieren:

– Name und Anschrift des FvdM;

– Auftragsnummer, Arbeitsnummer und Codenummer;

– die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

– der gesetzliche Name des Auftragnehmers

– die Bezeichnung des Werkes und den Ort der Ausführung, auf die sich die Rechnung bezieht;

– der Zeitraum und die erbrachten Leistungen, auf die sich die Rechnung bezieht;

– Gesamtvertragspreis bzw. Kaufpreis, bereits eingereichte Beträge und Ratennummer;

– eine Erklärung darüber, ob das Reverse-Charge-Verfahren in Bezug auf die Umsatzsteuer zur Anwendung kommt oder nicht

gilt und, falls nicht, die Höhe der Umsatzsteuer;

– Bankkontonummern;

– G-Kontonummer;

– der bereits in Rechnung gestellte Betrag einschließlich des Betrags der aktuellen Rechnung;

– der noch zu verrechnende Betrag;

– bei Untervergabe und/oder Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Kettenhaftungsgesetzes die Höhe des im Rechnungsbetrag enthaltenen Lohnkostenanteils (Bruttolohn) aufgrund zuvor getroffener Vereinbarungen über Lohnabrechnung und Zahlungsverpflichtungen.

Artikel 28. Kettenhaftung

  1. Für den Auftragnehmer gelten folgende Pflichten:
  2. Besitz und Bereitstellung von Kopien an FvdM von:

– Nachweis der Eintragung ins Handelsregister, der nicht älter als drei Monate sein darf;

– ein Original-G-Kontovertrag im erforderlichen Umfang mit Angabe der Institution, bei der er geführt wird;

– eine Bescheinigung mit Angabe der Umsatzsteuernummer und der Lohnsteuernummer.

  1. Wöchentliche Abrechnungen einzureichen, die die Namen und BSN-Nummern aller beim Auftragnehmer von Woche zu Woche beschäftigten Mitarbeiter sowie deren Arbeitszeiten enthalten, alles in Übereinstimmung mit den von FvdM festgelegten Musterformularen.
  2. Stellen Sie auf Wunsch des FvdM Lohnabrechnungen und/oder Arbeitsstundenabrechnungen zur Verfügung.
  3. Bereitstellung des Zugriffs auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung und Mitarbeiterverwaltung auf Wunsch des FvdM.
  4. Der Auftragnehmer muss FvdM mindestens einmal im Quartal eine Erklärung über das Zahlungsverhalten des Finanzamtes vorlegen.
  5. Änderungen in der Mitarbeiterakte im Zusammenhang mit der betreffenden Arbeit unverzüglich schriftlich an FvdM melden.
  6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber FvdM zur strikten Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Lohnsteuer zugunsten der vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitnehmer und darüber hinaus zur strikten Einhaltung des ggf. geltenden Tarifvertrages.
  7. FvdM hat stets das Recht, die für die Arbeiten anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, für die sie nach dem Kettenhaftungsgesetz gesamtschuldnerisch haftet, durch Einzahlung auf dessen Sperrkonto im Sinne des Kettenhaftungsgesetzes an den Auftragnehmer abzuzahlen Kettenhaftungsgesetz.
  8. Unbeschadet des Vorstehenden ist FvdM jederzeit berechtigt, die oben genannten Beträge an Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer von der Auftragssumme einzubehalten und diese im Namen des Auftragnehmers direkt an das Finanzamt abzuführen.
  9. In allen in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Fällen hat FvdM den Auftragnehmer mit dieser Zahlung in Bezug auf diese Beträge freigestellt.
  10. Hat FvdM begründeten Verdacht, dass der Auftragnehmer seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer nicht nachkommt, ist FvdM berechtigt, Zahlungen an den Auftragnehmer auszusetzen, bis feststeht, ob und in welcher Höhe FvdM einbehalten wird haftbar gegenüber den Steuerbehörden.
  11. Wenn FvdM nach der Haftung für geschuldete, aber vom Auftragnehmer oder nachfolgender Subunternehmer nicht gezahlte Steuern und Abgaben das Recht hat, vom Auftragnehmer den gesamten von ihm gezahlten Betrag zurückzufordern. Der Anspruch von FvdM erhöht sich um die gesetzlichen Zinsen.
  12. Wenn FvdM seinen Verpflichtungen aus dem geltenden Tarifvertrag gegenüber dem (angestellten)

Mitarbeiter des Auftragnehmers hat FvdM gegen den Auftragnehmer Rückgriff auf den von FvdM hierfür gezahlten Betrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.

  1. Der Auftragnehmer stellt FvdM von jeglichen Ansprüchen der Steuerbehörden gegen FvdM aufgrund der Kettenhaftung frei.

Artikel 29. Personal

  1. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung von FvdM wird der Auftragnehmer ausschließlich eigenes Personal einsetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, FvdM zu informieren, wenn er Personal einsetzen möchte, das in einem Lohngebäude untergebracht ist.
  2. Bei Fehlverhalten oder Ungeeignetheit ist FvdM berechtigt, Personal des Auftragnehmers einzusetzen

sie von der Baustelle zu entfernen und den Ersatz des oben genannten Personals zu verlangen.

  1. Angerechnet werden die Arbeits- und Ruhezeiten auf der Baustelle sowie allgemeine oder bauseitige Arbeiten

Feiertage sowie Feiertage oder sonstige arbeitsfreie Tage, an denen aufgrund behördlicher Vorschriften oder eines für FvdM gebundenen Tarifvertrags keine Arbeiten ausgeführt werden, gelten auch für den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter, die mit den für FvdM ausgeführten Arbeiten beschäftigt sind auf der Baustelle oder am Ort der Arbeiten durchgeführt werden.

FvdM haftet nicht für etwaige Schäden, die dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehen.

  1. Überstunden sind nur zulässig, wenn zuvor eine Genehmigung der Arbeitsaufsichtsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde und des Auftraggebers vorliegt.
  2. Bei der Ausführung der Arbeiten durch Dritte oder durch Beauftragung von Personal im Sinne dieses Absatzes ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 34 Absatz 6 des Inkassogesetzes und 35 Absatz 5 des Inkassogesetzes strikt einzuhalten und alle entsprechenden Vorschriften.
  3. Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter über die Pflichten nach dem Meldepflichtgesetz zu informieren, damit diese sich bei Kontrollen unverzüglich ausweisen können. FvdM hat das Recht, dies zu überprüfen. Bei Fehlen der erforderlichen Ausweisdokumente und/oder Arbeitserlaubnisse ist FvdM berechtigt, dem Personal des jeweiligen Auftragnehmers den Zutritt zu den Arbeiten zu verweigern. Ein daraus für FvdM entstehender Schaden geht zu Lasten und auf Gefahr des Auftragnehmers.
  4. Der Auftragnehmer wird der FvdM Unterlagen einschließlich Ausweispapieren vorlegen, von denen Kopien im Rahmen der Gesetze und Verordnungen erforderlich sind. FvdM ist berechtigt, die BSN-Nummer des Personals des Auftragnehmers zu Kontrollzwecken zu registrieren.
  5. Wenn auf der Grundlage der Vereinbarung Personal eingesetzt wird, das nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, stellt der Auftragnehmer FvdM Informationen über die Sozialversicherungssituation der betreffenden Personen zur Verfügung. Sofern der Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzland sozialversichert geblieben ist, stellt der Auftragnehmer FvdM eine Kopie einer gültigen A1/E101-Erklärung als Nachweis dafür zur Verfügung, dass der Arbeitnehmer im Ausland sozialversicherungspflichtig ist.
  6. Werden auf Grundlage der Vereinbarung Arbeitnehmer außerhalb der EU bzw. aus Ländern, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind, eingesetzt, stellt der Auftragnehmer FvdM eine Kopie einer gültigen Arbeitserlaubnis sowie eine Kopie einer gültigen Arbeitserlaubnis zur Verfügung Aufenthaltserlaubnis.
  7. Ergibt sich aufgrund der Vereinbarung und aufgrund der Informationen des Auftragnehmers, dass dieser Auftragnehmer und/oder von ihm beauftragte Dritte als Selbständiger zu qualifizieren sind, legt der Auftragnehmer der FvdM ein gültiges Dokument vor, aus dem hervorgeht er ist selbstständig.
  8. Der Auftragnehmer hat die ordnungsgemäße Verwaltung gemäß den Gesetzen und Vorschriften zu führen und FvdM bei Auftragserteilung durch FvdM unverzüglich eine Kopie des Nachweises der Eintragung in das Handelsregister vorzulegen. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um einen Selbstständigen ohne Personal (Selbstständiger), ist zusätzlich eine Kopie des Ausweises (außer Führerschein) und der Bürgerservicenummer beim FvdM einzureichen. Spätestens ab dem Datum des Inkrafttretens des Deregulierungsbewertungsgesetzes für Arbeitsbeziehungen muss der Auftragnehmer gemäß dem an das DBA-Gesetz angepassten Mietvertrag handeln. Bis zum Inkrafttreten des DBA-Gesetzes muss eine Kopie einer gültigen „Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis mit Gewinn aus dem Geschäft“ (VAR-wuo) oder „Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis zwischen Direktor und Hauptaktionär“ (VAR-dga) ausgestellt werden durch das Finanzamt für die entsprechenden Tätigkeiten ist ausreichend.
  9. Der Auftragnehmer stellt FvdM von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels durch den Auftragnehmer ergeben.

Artikel 30. Eigentum

  1. Bei Lohnarbeiten geht das Eigentum, nicht aber die Gefahr mit der Anlieferung der Materialien auf die Baustelle auf FvdM über. Die Gefahr verbleibt beim Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Lieferung des gesamten Werkes oder eines Teils des Werkes, zu dem das Material des Auftragnehmers gehört.

Artikel 31. Werkzeuge und Ausrüstung

  1. Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, stellt der Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und sonstigen Geräte zur Verfügung, die jährlich vom Auftragnehmer überprüft werden.
  2. FvdM ist nicht verpflichtet, Werkzeuge, Geräte oder sonstiges Eigentum des Auftragnehmers zu bewachen. FvdM haftet nicht für Verlust oder Beschädigung.
  3. Der für die Ausführung der Arbeiten erforderliche vertikale und horizontale Transport wird vom Auftragnehmer auf eigene Kosten und Gefahr durchgeführt, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist.
  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von FvdM zur Verfügung gestellten Geräte ordnungsgemäß zu nutzen und zu warten. Solange der Auftragnehmer für die Ausführung der Arbeiten über solche Geräte verfügt, trägt er das Risiko einer Beschädigung oder eines Verlusts, gleich aus welchem Grund. Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche FvdM-Geräte, die sich im Besitz des Auftragnehmers befinden, FvdM unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  5. Für die Lieferung der Ausrüstung des Auftragnehmers an die Baustelle wird vom Auftragnehmer im Einzelfall eine Quittung erstellt, von der ein Duplikat dem Hauptausführenden auf der Baustelle ausgehändigt werden muss.
  6. Vom Auftragnehmer zu verwendende Geräte müssen nach dem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherungsgesetz versichert sein.

Artikel 32. Recht, in die Umsetzung des Abkommens einzugreifen

  1. Wenn die Arbeiten so verlaufen, dass mit einer Überschreitung der im Vertrag festgelegten Frist für die Fertigstellung des Werkes oder von Teilen des Werkes zu rechnen ist, oder wenn der Auftragnehmer die Arbeiten nicht bestimmungsgemäß ausführt der Vereinbarung oder in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Guten

eine fachgerechte Arbeit erbringt oder erbracht hat, wird FvdM den Auftragnehmer hierüber schriftlich informieren.

  1. Ergreift der Auftragnehmer solche Maßnahmen nicht innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der im vorstehenden Absatz genannten Mitteilung und informiert FvdM darüber, dass der Zeitrückstand innerhalb kurzer Zeit ausgeglichen wird und/oder die oben genannten Anforderungen und Bestimmungen erfüllt werden Wird die Zahlung nicht eingehalten, gerät der Auftragnehmer in Verzug.
  2. Befindet sich der Auftragnehmer im Sinne der vorstehenden Absätze in Verzug, ist FvdM berechtigt, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf, in die Arbeiten einzugreifen, um die Arbeiten zu beschleunigen oder zu verbessern, sei es durch den Einsatz von eigenem Personal oder durch Dritte im Auftrag von FvdM. FvdM wird den Auftragnehmer über den Eingriff informieren. Der Auftragnehmer wird FvdM und den von FvdM an den Arbeiten beteiligten Dritten dann alle gewünschten Mitwirkungsleistungen erbringen, einschließlich des Rechts, soweit erforderlich, Materialien, Werkzeuge, Geräte und dergleichen vom Auftragnehmer zu nutzen.
  3. Die Kosten der Intervention gehen zu Lasten des Auftragnehmers und sind sofort fällig. FvdM verliert durch den Eingriff nicht den Anspruch auf Schadensersatz.
  4. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Schadensersatz oder entgangenen Gewinn aus der Intervention besteht nicht.